Das P-Konto als Pfändungsschutzkonto ist für Schuldner eingerichtet worden.

  • Seit dem 1. Juli 2011 gibt es nach der Umsetzung des "Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes" für Schuldner die Möglichkeit, ein sogenanntes P-Konto mit seiner Bank zu vereinbaren.
  • Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen finden sich im § 850k der Zivilprozessordnung (ZPO).
  • Ein Girokonto bildet die Grundlage für jede wirtschaftliche Existenz in Deutschland.
  • Mit dem P-Konto (Pfändungsschutzkonto) haben Sie im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen automatisch Schutz vor Ihren Gläubigern.
  • Jede Bank ist verpflichtet dies P-Konto für den Schuldner einzurichten. Aufpassen sollten Sie nur darauf, dass keine erhöhten Kontoführungsgebühren erhoben werden, da dies nicht berechtigt ist.

Pfändungsfreigrenzen

  • Der Grundfreibetrag beträgt 1.028,89 € (bisher 985,15 €).
  • Der Freibetrag für die erste weitere Person, der Unterhalt geschuldet wird oder für die Sozialleistungen entgegengenommen werden beträgt 387,22 € (bisher 370,76 €).
  • Für jede weitere Person kann auf dem Pkonto ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von jeweils 215,73 € (bisher 206,56 €) genutzt werden.