P-Konto - Das Pfändungsschutzkonto

Das P-Konto als Pfändungsschutzkonto ist für Schuldner eingerichtet worden.


Seit dem 1. Juli 2011 gibt es nach der Umsetzung des "Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes" für Schuldner die Möglichkeit, ein sogenanntes P-Konto mit seiner Bank zu vereinbaren.
Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen finden sich im § 850k der Zivilprozessordnung (ZPO).
Ein Girokonto bildet die Grundlage für jede wirtschaftliche Existenz in Deutschland.
Mit dem P-Konto (Pfändungsschutzkonto) haben Sie im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen automatisch Schutz vor Ihren Gläubigern.
Jede Bank ist verpflichtet dies P-Konto für den Schuldner einzurichten. Aufpassen sollten Sie nur darauf, dass keine erhöhten Kontoführungsgebühren erhoben werden, da dies nicht berechtigt ist.

Pfändungsfreigrenzen

Der Grundfreibetrag beträgt 1.028,89 € (bisher 985,15 €).
Der Freibetrag für die erste weitere Person, der Unterhalt geschuldet wird oder für die Sozialleistungen entgegengenommen werden beträgt 387,22 € (bisher 370,76 €).
Für jede weitere Person kann auf dem Pkonto ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von jeweils 215,73 € (bisher 206,56 €) genutzt werden.


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