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P-Konto - Das Pfändungsschutzkonto
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Das P-Konto als Pfändungsschutzkonto ist für Schuldner eingerichtet worden.
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Seit dem 1. Juli 2011 gibt es nach der Umsetzung des "Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes" für Schuldner die Möglichkeit, ein sogenanntes P-Konto mit seiner Bank zu vereinbaren. |
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Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen finden sich im § 850k der Zivilprozessordnung (ZPO). |
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Ein Girokonto bildet die Grundlage für jede wirtschaftliche Existenz in Deutschland. |
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Mit dem P-Konto (Pfändungsschutzkonto) haben Sie im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen automatisch Schutz vor Ihren Gläubigern. |
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Jede Bank ist verpflichtet dies P-Konto für den Schuldner einzurichten. Aufpassen sollten Sie nur darauf, dass keine erhöhten Kontoführungsgebühren erhoben werden, da dies nicht berechtigt ist. |
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Pfändungsfreigrenzen
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Der Grundfreibetrag beträgt 1.028,89 € (bisher 985,15 €). |
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Der Freibetrag für die erste weitere Person, der Unterhalt geschuldet wird oder für die Sozialleistungen entgegengenommen werden beträgt 387,22 € (bisher 370,76 €). |
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Für jede weitere Person kann auf dem Pkonto ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von jeweils 215,73 € (bisher 206,56 €) genutzt werden. |
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